Rechtliches für Ihre Lehre

Welche digitalen Tools sind in der Lehre an der Uni Osnabrück erlaubt?

Miro, Mentimeter, Zoom, Google Docs & Co.

Durch die Coronazeit haben wir alle viele neue digitale Tools kennengelernt und teilweise auch im Lehrkontext verwendet.

Wenn Sie in Ihrer Lehre jedoch digitale Tools und cloudbasierte Programme einsetzen wollen, die nicht wie Stud.IP, BigBlueButton, Element oder SPSS von unserer Universität bereitgestellt werden, dann müssen diese datenschutzkonform sein.

Warum das so ist, welche Rechtsgrundlagen hier hineinspielen und wie der Prüfprozess für externe Tools an der UOS aussieht, all dies können Sie in einem Vortragsvideo von dem Datenschutzubeauftragen der Uni Osnabrück Björn Voitel aus Juni 2022 erfahren.

Tragen Sie sich dazu in die Stud.IP-Veranstaltung „Corona und jetzt? Austausch zur Zukunft der Lehre“ über diesen Link ein. Unter dem Reiter „Opencast“ finden Sie das Vortragsvideo:

Screenshot der Stud.IP-Veranstaltung, in der das Video des Vortrags von Björn Voitel zu datenschutzkonformen Tools an der Uni Osnabrück zu finden ist.
Screenshot Stud.IP Osnabrück © UOSDLL

Zusätzlich zu den Diensten, die direkt an der UOS gehostet werden, stehen einige weitere zulässige zur Verfügung, die extern gehostet werden. Dazu gehört z.B. die Academic Cloud Niedersachsen, die von allen Angehörigen niedersächsischer Hochschulen kostenlos genutzt werden kann.

Was darf man wie in Stud.IP hochladen?

Nicht nur Sie als Lehrende*r laden in Stud.IP Dateien und Informationen hoch, auch Ihre Studierenden werden häufig in Kursen Materialien wie Fachartikel, Rechercherergebnisse oder auch Bilder einstellen. Vieles davon ist urheberrechtlich geschütztes ©-Material, dessen Nutzung im Urhebergesetz im Veranstaltungskontext für Lehre und Lernen innerhalb festgelegter Grenzen zulässig ist. Die Materialien dürfen jedoch nicht außerhalb dieses Kontextes weitergegeben werden.

Wenn Sie und Ihre Studierende Lehr-/Lernmaterial im elektronischen Stud.IP nutzen, müssen Sie sich nach den urheber- und datenschutzrechlichen Vorgaben für den Hochschulbereich richten, die sich immer wieder durch  Novellierungen verändern können. Wussten Sie z. B., dass es seit 2018 nicht mehr erlaubt ist, Zeitungsartikel im vollen Umfang im Lehrkontext zu verwenden? Sie dürfen aktuell nur noch 15% davon nutzen. Sie müssen selbst sicherstellen, dass Sie nach der aktuellsten Gesetzeslage in Ihrer Lehre handeln.

Einen Überblick, um welche Gesetzestexte es geht und wie Sie mit freien Open Educational Ressources und CC-Lizenzen im Kurs arbeiten können, finden Sie in dieser Handreichung zur Urheberrecht und Datenschutz für Lehrende (Pöpel, 2021).

Diese können Sie Ihren Studierenden im Lernmanagement-System zur Verfügung zu stellen.

Abbildung eines Teils der ersten Seite des Handouts für Lehrende zu Urheberrecht und Datenschutz in digitalen Kursräumen.
Abb.: Ausschnitt Handreichung aus Pöpel, 2021 (CC BY 4.0)

Die Hinweisdatei liegt im docx-Format vor und kann für die eigenen Bedarfe angepasst werden: Pöpel. N. (2021). Hinweise zu Urheberrecht und Datenschutz für  Studierende in digitalen Kursräumen. Handreichung für Lehrende. eLCC,  Hochschule Osnabrück. Downloadlink.

Bilder in Stud.IP-Lernmodulen rechtskonform verwenden

Ein Vorteil von digitalen Lernmodulen ist die Möglichkeit, mutimediales Material einzubinden. In Stud.IP steht Ihnen dafür die Courseware zur Verfügung. Mithilfe des Editors können Sie fast überall in einem Courseware-Modul Bilder einfügen, entweder über das Kopieren eines Screenshot-Bildes direkt in den Editor oder über die Einbettfunktion für URL-Links sowie iFrame-Optionen.

Screenshot des Texteditors in der Coursewware in Stud.IP, das Icon für "Bidl einfügen" ist hervorgehoben.
Screenshot Stud.IP Osnabrück © UOSDLL

Für die Einbindung von Bildmaterial muss, neben der Angabe des*der Urheber*in und der Bildquelle direkt an jedem Bild, auch noch ein weiterer Punkt des Urheberrechts berücksichtigt werden, der sich auf den Kontext der Verwendung im Lehrbereich bezieht.

Sofern Sie Bilder in einer geschlossenen nicht-kommerziellen Veranstaltung in Stud.IP per Dateiupload oder Screenshot digital in die dazugehörige Courseware kopieren, ist dies nach §60a UrhG erlaubt. Geschlossen bedeutet z. B., dass sich nicht jeder UOS-Angehörige in den Kurs eintragen kann, sondern nur ausgewählte Personen für einen definierten Zeitraum, so wie dies i. d. R. für Semesterveranstaltungen der Fall ist.

Anders verhält es sich bei offenen nicht-kommerziellen Veranstaltungen, die Sie in Stud.IP anlegen, wie z. B. freie Selbstlernmodule oder andere offene Veranstaltungen mit Courseware, in die sich jedes Uni-Mitglied eintragen kann oder die ohne zeitliche Begrenzung zugänglich sind. In diesem Fall fällt die Nutzung  von Bildern in der Courseware  nicht mehr unter den  §60a UrhG, sondern unter §60b. Dann dürfen Sie Bilder, an denen Sie nicht selber die Urheber- und Verwertungsrechte besitzen oder die nicht unter CC-By-Lizenzen stehen, nicht in die Courseware kopieren, sondern nur per iframe-Link einbetten, sofern dies nicht von den Urheber*innen verboten oder technisch unterbunden wird.

Screenshot des iframe-Dialogfensters in der Courseware in Stud.IP mit allen Feldern, die bearbeitet werden können, um Webinhalte in dem Coursewareblock einzubetten.
Screenshot Stud.IP Osnabrück © UOSDLL

Rechtliches zu KI in der Lehre

Auf unserer Seite Rechtliches zu KI finden Sie Informationen rund um die Themen Datenschutz und Urheberrechte im Zusammenhang mit KI-generierten Inhalten.

Rechtliche Implikationen generativer KI in Lehre, Studium und Prüfung – Vortrag von Janine Horn ( ELAN e. V.) im Juni 2024

  • Einführung und Vorstellung der Referentin Dr. Janine Horn (00:00-01:43)
  • Urheberrechtsschutz für KI-Output (01:44-04:23)
  • Fallgruppen zustimmungspflichtiger Weiterverwendung (04:24-11:16)
  • KI-Input rechtskonform eingeben (11:17-16:24)
  • Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten (16:25-19:05)
  • KI-Inhalte in Prüfungsarbeiten (19:06-20:05)
  • Eigenständigkeit (20:06-21:54)
  • KI-Erlaubnis vs. KI-Verbot (21:55-23:52)
  • Verwaltungsgericht München: Beschluss vom 28.11.2023 – M 3 E 23.4371 (23:53-26:58)
  • Eingabe von Prüfungsleistungen in KI-Detektoren (26:59-28:21)
  • Datenschutzkonforme Anwendung: Umsetzung (28:22-30:53)
  • Zusammenfassung in zehn Punkten (30:54-31:05)

Autorin: Nathalie Pöpel; Stand: 14.06.2024; Lizenz: CC BY 4.0
Zitiervorschlag: Pöpel, N. (2024). Rechtliches für Ihre Lehre. Infoportal Lehre. Universität Osnabrück. [Weblink].